SmartRight Legal | Kündigung in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit: Rechte, Fristen und was jetzt wichtig ist

Eine Kündigung in der Probezeit kommt oft überraschend. Rechtlich ist sie zwar häufig leichter als eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber längst nicht grenzenlos. Entscheidend sind Probezeitklausel, Kündigungsfrist, Schriftform, Zugang, Sonderkündigungsschutz und die saubere Trennung zwischen Probezeit und Wartezeit. Wir prüfen bundesweit, worauf es in Ihrem Fall jetzt wirklich ankommt.

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Kündigung in der ProbezeitDie Zwei-Wochen-Frist gilt nur bei wirksam vereinbarter Probezeit und korrekt nachweisbarem Zugang. Genau dort passieren in der Praxis die häufigsten Fehler.

Sofort entscheidend

Diese Punkte entscheiden bei einer Kündigung in der Probezeit besonders oft.

Gerade weil Probezeitkündigungen als unkompliziert gelten, werden Frist, Zugang, Schutzrechte und Folgeansprüche oft zu spät geprüft.

01

Probezeitklausel, Zugangsdatum und Enddatum gemeinsam prüfen

02

Zwei-Wochen-Frist nicht mit der späteren Grundfrist verwechseln

03

Schriftform, Betriebsrat und Sonderkündigungsschutz sauber kontrollieren

04

Urlaub, Restvergütung und Arbeitsagentur sofort mitdenken

Rechte und Fristen

Kündigung in der Probezeit juristisch richtig einordnen

Viele Fälle wirken auf den ersten Blick eindeutig. In der Praxis entscheiden aber oft gerade Frist, Zugang, Wartezeit und Sonderfälle darüber, ob eine Kündigung angreifbar ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Grundlage

Wann eine Kündigung in der Probezeit überhaupt möglich ist

Eine Probezeit gilt nicht automatisch. Sie muss wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart sein und darf bei normalen Arbeitsverhältnissen höchstens sechs Monate dauern. Nur innerhalb dieser vereinbarten Probezeit greift regelmäßig die verkürzte Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB.

  • Wirksame Probezeitklausel im Arbeitsvertrag
  • Maximal sechs Monate bei normalen Arbeitsverhältnissen
  • Zugang der Kündigung noch innerhalb der Probezeit

Kündigungsfrist

Zwei Wochen gelten nur unter den richtigen Voraussetzungen

Während einer wirksam vereinbarten Probezeit gilt im Regelfall für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Kündigungsfrist von zwei Wochen. Anders als bei der späteren Grundfrist muss nicht zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist aber immer der Zugang der Kündigung, nicht nur das Datum auf dem Schreiben.

  • Fristbeginn erst mit Zugang der Kündigung
  • Kündigung an jedem Kalendertag möglich
  • Falsches Enddatum kann wirtschaftlich teuer werden

Probezeit vs. Wartezeit

Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe

Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Testphase. Die Wartezeit meint im Kündigungsschutzgesetz die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Endet die Probezeit zum Beispiel schon nach drei Monaten, kann in den restlichen drei Monaten der Wartezeit oft noch ohne sozialen Rechtfertigungsgrund gekündigt werden, dann aber regelmäßig nicht mehr mit der Probezeitfrist.

  • Verkürzte Frist nur während der vereinbarten Probezeit
  • Allgemeiner Kündigungsschutz regelmäßig erst nach sechs Monaten
  • Nach Ende der Probezeit können schon andere Fristen gelten

Wirksamkeit

Auch in der Probezeit kann eine Kündigung unwirksam sein

Eine Probezeitkündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil „Probezeit“ darüber steht. Ohne Schriftform mit Originalunterschrift ist sie unwirksam. Ebenso kritisch sind fehlender oder nicht nachweisbarer Zugang, unzulässige Motive und eine unterbliebene Betriebsratsanhörung.

  • E-Mail, WhatsApp oder Scan reichen nicht aus
  • Der Zugang muss beweisbar sein
  • Ohne Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam

Sonderfälle

Krankheit, Schwangerschaft und Schwerbehinderung sauber trennen

Eine Kündigung während Krankheit ist nicht automatisch unwirksam. Anders liegt es bei Schwangerschaft: Der Schutz nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Rechtslage differenziert, weil der besondere Schutz des Integrationsamts in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch nicht greift.

  • Schwangerschaftsschutz gilt auch in der Probezeit
  • Krankheit verhindert eine Kündigung nicht automatisch
  • Bei Schwerbehinderung ist die Sechs-Monats-Grenze entscheidend

Ansprüche

Urlaub, Resturlaub, Gehalt und fristlose Kündigung mitprüfen

Auch in der Probezeit entsteht Urlaub anteilig. Wenn er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Urlaubsabgeltung geschuldet ist. Außerdem darf die ordentliche Probezeitkündigung nicht mit einer fristlosen Kündigung verwechselt werden, die einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraussetzt.

  • Teilurlaub entsteht auch in der Probezeit
  • Nicht genommener Urlaub kann abzugelten sein
  • Fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund

Arbeitnehmer

Was Arbeitnehmer nach einer Kündigung sofort tun sollten

Nach Zugang der Kündigung sollten Schriftform, Unterschrift, Datum, Zugang und Sonderfälle sofort geprüft werden. Ebenso wichtig ist die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit. Wer zu lange wartet, verliert schnell Gestaltungsspielraum bei Klage, Zeugnis, Restvergütung oder Urlaub.

  • Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Kommunikation sichern
  • Sonderfälle wie Schwangerschaft oder Diskriminierung sofort prüfen
  • Arbeitsuchendmeldung und weitere Fristen nicht aufschieben

Arbeitgeber

Was Arbeitgeber bei einer Probezeitkündigung beachten müssen

Für Arbeitgeber reicht es nicht, nur auf die zwei Wochen zu schauen. Entscheidend sind eine wirksame Probezeitregelung, ein korrektes Kündigungsschreiben, Originalunterschrift, beweisbarer Zugang und die vorherige Anhörung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht. Außerdem muss geprüft werden, ob besonderer Schutz eingreift.

  • Kündigung rechtzeitig zustellen, nicht nur absenden
  • Betriebsrat vorab anhören, wenn vorhanden
  • Form- und Fristfehler konsequent vermeiden

FAQ

Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit

Bei Probezeitkündigungen drehen sich viele Fragen immer wieder um Frist, Form, Urlaub, Krankheit und Sonderkündigungsschutz. Genau diese Punkte sollten früh sauber eingeordnet werden.

01

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

In einer wirksam vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Sie muss nicht zum 15. oder zum Monatsende enden. Entscheidend ist aber immer der tatsächliche Zugang der Kündigung.

02

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Häufig nicht. Innerhalb der ersten sechs Monate ist eine ordentliche Kündigung oft ohne sozialen Rechtfertigungsgrund möglich. Form, Zugang, Betriebsrat und besondere Schutzvorschriften müssen aber trotzdem stimmen.

03

Kann ich in der Probezeit selbst kündigen?

Ja. Arbeitnehmer können in der Probezeit grundsätzlich ebenfalls mit zwei Wochen Frist kündigen, sofern keine andere wirksame Regelung greift. Vor einer Eigenkündigung sollten aber die Folgen für Arbeitslosengeld und Übergangsplanung mitgedacht werden.

04

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit Originalunterschrift. Elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine E-Mail, ein Scan oder eine Nachricht reichen nicht aus.

05

Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung in der Probezeit?

Urlaub entsteht auch in der Probezeit anteilig. Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung grundsätzlich abzugelten, wenn er nicht mehr genommen werden kann. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob Restvergütung oder offene Ansprüche bestehen.

06

Darf in der Probezeit während Krankheit gekündigt werden?

Grundsätzlich ja, aber nicht jede Kündigung ist deshalb automatisch wirksam. Es kommt weiterhin auf Form, Zugang, mögliche Diskriminierung und sonstige Schutzvorschriften an.

07

Gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch in der Probezeit?

Ja. Der besondere Schutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt auch in der Probezeit. Wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht kannte, kann eine schnelle nachträgliche Mitteilung rechtlich sehr wichtig sein.

08

Braucht der Arbeitgeber bei Schwerbehinderung in der Probezeit immer die Zustimmung des Integrationsamts?

Nicht immer. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift dieser besondere Kündigungsschutz nach § 173 SGB IX grundsätzlich noch nicht. Gerade deshalb muss die Situation im Einzelfall sauber eingeordnet werden.

Probezeitkündigung prüfen

Kündigung in der Probezeit erhalten? Rechte und Frist prüfen.

Wir prüfen Zugang, Kündigungsfrist, vereinbarte Probezeit und besonderen Kündigungsschutz. Danach wissen Sie, welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.