SmartRight Legal | Kündigungsschutzgesetz

Kündigungs­schutz­gesetz: Wann allgemeiner Kündigungsschutz greift und was das bedeutet.

Ob eine Kündigung einen tragfähigen Grund braucht, hängt häufig davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz greift. Wir ordnen für Sie bundesweit Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und typische Sonderfragen geordnet ein.

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Visualisierung zu Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Unterlagen und arbeitsrechtlicher Schutzprüfung bei SmartRight Legal
KündigungsschutzgesetzDie Frage nach dem Kündigungsschutz entscheidet oft, mit welchem Prüfmaßstab eine Kündigung überhaupt bewertet wird.

Erste Prüfung

Was beim Kündigungsschutzgesetz zuerst geklärt werden sollte.
01

Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße sauber erfassen

02

Teilzeit, Alt-Arbeitsverhältnisse und Sonderfälle gesondert einordnen

03

Auch außerhalb des KSchG weitere Unwirksamkeitsgründe mitdenken

KSchG einordnen

Welche Punkte für die Anwendbarkeit des Kündigungs­schutz­gesetzes maßgeblich sind

Das Kündigungsschutzgesetz ist oft die erste große Weichenstellung. Es entscheidet aber nicht allein darüber, ob eine Kündigung geprüft werden sollte.

Beschäftigungsdauer

Regelmäßig braucht es mehr als sechs Monate Beschäftigung

Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben. Diese Wartezeit ist nicht dasselbe wie eine vertragliche Probezeit.

  • Beschäftigungsbeginn exakt bestimmen
  • Unterbrechungen und Übergänge sauber würdigen
  • Probezeit nicht mit Wartezeit verwechseln

Betriebsgröße

Die Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist oft entscheidend

Für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse greift der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich erst, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen nicht mit. Für ältere Arbeitsverhältnisse können Übergangsregeln gelten.

  • Bis 20 Wochenstunden zählt Teilzeit mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75
  • Bei mehr als 30 Wochenstunden zählt die Person mit 1,0
  • Arbeitsbeginn vor dem 1. Januar 2004 gesondert prüfen

Folgen

Greift das KSchG, braucht die Kündigung einen tragfähigen Grund

Dann sind betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe sowie die Verhältnismäßigkeit der Kündigung genauer zu prüfen.

  • Kündigungsgrund muss tragfähig sein
  • Sozialauswahl oder Abmahnung können relevant werden
  • Fehler führen nicht selten zu Verhandlungsdruck

Außerhalb des KSchG

Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz kann eine Prüfung sinnvoll bleiben

Formmängel, Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung oder sonstige Unwirksamkeitsgründe spielen auch dann eine Rolle, wenn das KSchG nicht greift.

  • Schriftform und Zugang
  • Sonderkündigungsschutz
  • Diskriminierung und Maßregelung

FAQ

Häufige Fragen zum Kündigungs­schutz­gesetz

Oft dreht sich der erste Blick auf eine Kündigung um die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

01

Gilt das Kündigungs­schutz­gesetz immer nach sechs Monaten?

Nein. Zusätzlich muss grundsätzlich der betriebliche Schwellenwert erfüllt sein: Bei nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen Arbeitsverhältnissen sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer erforderlich. Für ältere Arbeitsverhältnisse können Übergangsregeln gelten.

02

Zählen Teilzeitkräfte bei der Betriebsgröße mit?

Ja. Nach § 23 KSchG werden Teilzeitkräfte je nach regelmäßiger Wochenarbeitszeit gewichtet: bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0. Auszubildende werden nicht mitgezählt.

03

Ist eine Kündigung ohne KSchG automatisch wirksam?

Nein. Auch andere Unwirksamkeitsgründe können zählen. Wichtig: Die Klagefrist von grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung gilt regelmäßig auch dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1 und 23 KSchG nicht greift.

Nächster Schritt

Kündigungsschutz jetzt strukturiert prüfen lassen

Im Sofortcheck lassen sich Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Kündigungssituation so erfassen, dass die Prüfung des Kündigungsschutzes direkt anschließen kann.